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Satzung der Jungen Liberalen Nordbaden

In der Fassung auf dem Stand vom 11.11.2017, zuletzt geändert am 04.06.2023.
Alle personenbezogenen Formulierungen in dieser Satzung sind geschlechtsneutral zu interpretieren.

§ 1 Zweck des Bezirksverbands

Unter dem Namen Junge Liberale Nordbaden haben sich junge Liberale zu einem Bezirksverband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.

§ 2 Name, Sitz, Gebiet, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Junge Liberale Nordbaden“.

(2) Sitz des Vereins ist Karlsruhe.

(3) Der Bezirk Nordbaden umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Karlsruhe (die Landkreise Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Neckar-Odenwald, Rastatt und Rhein-Neckar sowie die Stadtkreise Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Pforzheim).

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Landesverband

(1) Der Bezirksverband der Jungen Liberalen Nordbaden ist eine Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Baden-Württemberg e.V..
(2) Der Landesvorstand ist zu den Bezirksmitgliederversammlungen einzuladen. § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Der Landesvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Landesvorstandsmitglied ist auf den Bezirksmitgliederversammlungen redeberechtigt.
(3) Der Bezirksverband wird im erweiterten Landesvorstand gemäß Landessatzung durch seine eLaVo-Delegierten vertreten. Der
Bezirksvorsitzende ist kraft Amtes Delegierter. Die beiden anderen Delegierten sowie eine entsprechende Anzahl von Ersatzdelegierten werden gemäß § 9 gewählt. Ist ein Delegierter verhindert, kann er seine Stimme einem Ersatzdelegierten des Bezirks schriftlich übertragen. Unterbleibt eine solche Übertragung, so ist der in der Sitzung des erweiterten Landesvorstands anwesende Ersatzdelegierte mit der höchsten Stimmenzahl anstelle des abwesenden Delegierten stimmberechtigt.
(4) Ein Antrag auf Abberufung von Landesvorstandsmitgliedern (§ 21 Absatz 3 der Landessatzung) kann vom Bezirksverband nur aufgrund eines vorangegangenen Beschlusses der Bezirksmitgliederverammlung oder des Bezirksvorstandes gestellt werden. Der Beschluss ist in ein Protokoll aufzunehmen, welches dem Landesverband mit Einreichung des Antrags übermittelt wird.

§ 4 FDP

(1) Die Jungen Liberalen Nordbaden sind der Jugendverband der FDP im Regierungsbezirk Karlsruhe.
(2) Der Bezirksvorstand schlägt Kandidaten für die den Jungen Liberalen zufallenden Funktionen in den Bezirksverbänden Mittelbaden, Kurpfalz und Nordschwarzwald der FDP vor.

§ 5 Form, Fristen

(1) Für die Abgabe aller Erklärungen und Mitteilungen und die Einladung zu Bezirksmitgliederversammlungen und Sitzungen nach dieser Satzung genügt Schriftform (Brief) oder Textform (E-Mail), sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Zur Fristwahrung genügt bei postalischer Versendung die durch Poststempel oder anderen schriftlichen Nachweis belegte rechtzeitige Absendung.

§ 6 Kreisverbände

(1) Der Bezirksverband gliedert sich in Kreisverbände.

(2) Die Kreisverbände erstrecken sich grundsätzlich auf das Gebiet der einzelnen Land- und Stadtkreise.

(3) Besteht im Gebiet eines Landkreises kein Kreisverband, so wird dieses Gebiet einschließlich der dort ansässigen Mitglieder vom Bezirksverband betreut. Der Bezirksvorstand kann diese Aufgabe an einen Kreisverband übertragen, sofern dieser zustimmt.

(4) Die Kreisverbände geben sich eigene Satzungen. Besteht keine Satzung oder weist die Satzung planwidrige Lücken auf, so gilt die Landessatzung entsprechend.

(5) Neue Kreisverbände können durch Verabschiedung einer Satzung auf einer konstituierenden Mitgliederversammlung gegründet werden. Diese wird auf Beschluss des Bezirksvorstands oder auf Verlangen von drei im Kreisgebiet ansässigen Mitgliedern vom Bezirksvorsitzenden einberufen.

(6) Wenn die letzte Mitgliederversammlung eines Kreisverbandes mit Vorstandswahlen mindestens 18 Monate zurückliegt, dann hat der Bezirksvorstand das Recht, zu einer Mitgliederversammlung des betreffenden Kreisverbandes einzuladen. Dieses Recht darf vom Bezirksvorstand wahrgenommen werden, wenn nach schriftlicher Aufforderung an den oder die betreffenden Kreisvorsitzenden nach einer Frist von 2 Wochen keine Einladung erfolgt ist.

§ 7 Organe

Die Organe des Bezirksverbandes Nordbaden der Jungen Liberalen sind:

1. die Bezirksmitgliederversammlung,

2. der Bezirksvorstand.

§ 8 Die Bezirksmitgliederversammlung

(1) Die Bezirksmitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Bezirksverbandes. Jedes Mitglied hat Rederecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nur seine eigene Stimme wahrnehmen; eine Stimmübertragung findet nicht statt.

(1a) Das aktive und passive Wahlrecht, sowie Stimmrecht haben grundsätzlich alle Mitglieder, nicht jedoch;

a) Mitglieder der Kreisverbände, gegen die der Bezirksverband eine offene, durchsetzbare Forderung, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mindestens seit drei Monaten fällig ist, hat.

b) sofern eine Bezirksumlage erhoben wird, Mitglieder, die eine offene, durchsetzbare, zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mindestens seit drei Monaten fällige, Rechnung nach § 24 Abs. 3 der Landessatzung des Landesverbandes nicht beglichen haben. Maßgebend ist jeweils der Eingang des Geldes beim satzungsmäßigen Empfänger. Die Bezirksmitgliederversammlung kann in Einzelfällen oder im Rahmen eines Tilgungsplanes Ausnahmen beschließen.

(2) Die Bezirksmitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Bezirksverbandes. Sie hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Bezirksvorstandes,

2. Wahl der Ombudspersonen und zweier Kassenprüfer, die jeweils nicht dem Bezirksvorstand angehören dürfen,

3. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress,

4. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Erweiterten Landesvorstand,

5. Änderungen dieser Satzung,

6. Auflösung des Bezirksverbandes.

(3) Die Bezirksmitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen (ordentliche Bezirksmitgliederversammlung). Darüber hinaus ist sie einzuberufen auf Antrag von 20 Mitgliedern, auf Beschluss des Bezirksvorstandes, auf Antrag von mindestens drei Kreisverbänden oder im Falle des § 10 Absatz 8 (außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung).

(4) Die Bezirksmitgliederversammlung wird vom Bezirksvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen.

(5) Die Bezirksmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde und mindestens 15 Mitglieder aus mindestens 5 unterschiedlichen Kreisverbänden anwesend sind.

(6) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, hat der Bezirksvorsitzende binnen vier Wochen eine Bezirksmitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung muss alle Tagesordnungspunkte der beschlussunfähigen Bezirksmitgliederversammlung enthalten. Diese Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.

(7) Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt wurden. Sie sind grundsätzlich geheim. Abstimmungen und die Wahlen des Tagungspräsidiums, der Zählkommission sowie die Wahl der Kassenprüfer werden offen durchgeführt, sofern kein Mitglied widerspricht. Auszählungen bei Wahlen und Abstimmungen sind mitgliederöffentlich.

(8) Sofern in dieser Satzung keine anderweitigen Regelungen getroffen werden, gilt die Geschäftsordnung zum Landeskongress entsprechend.

(9) Über den Verlauf der Bezirksmitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll in elektronischer Form anzufertigen. Dieses ist vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und an die Landesgeschäftsstelle zu schicken.

§ 9 Delegiertenwahlen

(1) Die Bezirksmitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr die restlichen noch offenen Delegierten und sechs Ersatzdelegierte zum erweiterten Landesvorstand (§ 3 Absatz 3) und die dem Bezirk nach aktuellen Berechnungen der Wahlprüfungskommission des Landesverbandes zustehende Zahl an Delegierten zum Landeskongress sowie bis zu der gleichen Zahl an Ersatzdelegierten.

(2) Alle Wahlen werden in Sammelwahlgängen durchgeführt, wobei jedes Mitglied eine der Anzahl der zu besetzenden Mandate entsprechende Anzahl an Stimmen hat. Für jeden Kandidaten kann lediglich eine Stimme abgegeben werden.

(3) Im ersten Wahlgang gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen, sofern sie gleichzeitig mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt haben. Sind nach dem ersten Wahlgang nicht für alle Mandate Bewerber gewählt, so schließt sich unmittelbar ein zweiter Wahlgang an, in dem die noch offenen Mandate besetzt werden. Im zweiten Wahlgang gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen.

(4) Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Für die Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress kann die Bezirksmitgliederversammlung vorab beschließen, dass im Falle der Stimmengleichheit das Los über die Reihenfolge entscheidet, sofern kein Mitglied widerspricht. Das Los ist unmittelbar nach dem Wahlgang durchzuführen.

(5) Bei den Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress wird in zwei Abteilungen gewählt. In der ersten Abteilung wird aus jedem Kreisverband ein Kandidat gewählt, sofern dieser bis zu Beginn der Bezirksmitgliederversammlung nominiert wurde. In der zweiten Abteilung werden die restlichen noch zu besetzenden Plätze gewählt.

(6) Ist nach der Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten ein zusätzliches Delegiertenmandat zubesetzen oder fällt ein gewählter Delegierter weg, so wird der Ersatzdelegierte mit der höchsten Stimmenzahl zum Delegierten. Verliert der Bezirk nach der Wahl der Delegierten ein Delegiertenmandat, so wird der mit der niedrigsten Stimmenzahl gewählte Delegierte zum ersten Ersatzdelegierten; die Reihenfolge der weiteren Ersatzdelegierten bleibt unverändert.

(7) Datum und Ort der Wahl, das Wahlergebnis einschließlich der genauen Reihenfolge der gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten sowie deren Anschrift werden der Landesgeschäftsstelle unverzüglich mitgeteilt.

(8) Auf dem Landeskongress sind neben den gewählten Ersatzdelegierten auch alle weiteren Mitglieder des Bezirksverbandes Ersatzdelegierte.

§ 10 Der Bezirksvorstand

(1) Der Bezirksvorstand führt die Beschlüsse der Bezirksmitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(2) Zur außergerichtlichen Vertretung des Bezirksverbands ist der/die Bezirksvorsitzende/n, der stellvertretende Vorsitzende für Finanzen oder einer der anderen Stellvertreter ermächtigt. Weitere Mitglieder des Bezirksvorstands können hierzu durch Beschluss des Vorstands ermächtigt werden. Zur gerichtlichen Vertretung des Bezirksverbands ist der/die Bezirksvorsitzende/n allein oder der stellvertretende Vorsitzende für Finanzen mit einem der anderen Stellvertreter berufen.

(3) Der Bezirksvorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:

1. einem oder zwei Bezirksvorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen,

3. drei weiteren stellvertretenden Bezirksvorsitzenden,

4. und bis zu vier Beisitzern.

Der oder die Bezirksvorsitzenden und seine Stellvertreter sollen Mitglieder von mindestens drei verschiedenen Kreisverbänden sein.

(4) Die Anzahl der Bezirksvorsitzenden wird vor deren Wahl auf Antrag der
Mitgliederversammlung festgelegt.

(5) Der Bezirksvorstand kann durch Beschluss weitere Mitglieder des Bezirksverbands zu nicht stimmberechtigten Mitgliedern des Bezirksvorstands ernennen.

(6) Der Bezirksvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende für Finanzen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(7) Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden von der Bezirksmitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für die Dauer von 12 Monaten gewählt. Dabei gelten §§ 30 bis 32 der Geschäftsordnung zum Landeskongress.

(8) Treten Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück, so wird ihre Position auf der nächsten Bezirksmitgliederversammlung durch Wahl wieder besetzt. In diesem Falle genügt in der Einladung zur Bezirksmitgliederversammlung die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes mit „Nachwahlen zum Bezirksvorstand“.

(9) Beträgt die Zahl der amtierenden gewählten Bezirksvorstandsmitglieder weniger als fünf oder ist einer der Bezirksvorsitzenden oder der stellvertretende Vorsitzende für Finanzen zurückgetreten, sind die unbesetzten Vorstandspositionen innerhalb von sechs Wochen auf einer Bezirksmitgliederversammlung durch Wahl wieder zu besetzen.

(10) Für die Abberufung von Bezirksvorstandsmitgliedern gilt § 21 der Landessatzung mit der Maßgabe, dass der Antrag von mindestens 25 Mitgliedern oder drei Kreisverbänden des Bezirks gestellt werden muss.

(11) Der Bezirksvorstand verpflichtet sich pro Geschäftsjahr mindestens eine Veranstaltung außer der Bezirksmitgliederversammlung zu organisieren. Zu dieser muss mit einer Frist von mindestens 14 Tagen eingeladen werden. Kommt der Bezirksvorstand dieser Pflicht nicht nach, werden die erhobenen Bezirksumlagen an die jeweiligen
Kreisverbände erstattet.

§ 11 Finanzen

(1) Der Bezirksverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen ab.

(2) Der stellvertretende Vorsitzende für Finanzen hat die Finanzen des Bezirksverbands ordnungsgemäß zu verwalten. Er entwirft den Haushaltsplan und überwacht nach dessen Verabschiedung durch den Bezirksvorstand dessen Einhaltung. Er hat den Kassenprüfern auf Verlangen unverzüglich Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren.

(3) Der Bezirksverband erhebt eine Bezirksumlage in Höhe von 0,25€ pro Mitglied und Monat.

(4) Funktionsträger der Jungen Liberalen Nordbaden erhalten Erstattung von Fahrtkosten und anderen Aufwendungen, die durch ihre Amtsausübung notwendig sind. Der Bezirksvorstand erlässt zu Beginn seiner Amtszeit im Rahmen des Haushaltsplans entsprechende Richtlinien. Diese sind den Kassenprüfern vorab zur Prüfung der Angemessenheit und Freigabe vorzulegen.

(5) Die Kreisverbände erheben von ihren Mitgliedern Beiträge nach eigenen Richtlinien. Der Bezirksvorstand zieht die Beiträge der Mitglieder, die keinem Kreisverband angehören, direkt ein und beschließt hierfür eine Beitragsstaffel.

(6) Durch Beschluss des Bezirksvorstandes kann nicht-zahlenden Kreisverbänden die Beitragshoheit entzogen werden. Dies gilt solange bis ein neuer Kreisvorstand im betroffenen Kreis gewählt ist. Auch das Recht gegen nicht zahlende Mitglieder ein Ausschlussverfahren einzuleiten geht damit einher.

§ 12 OMBUDSPERSON

(1) Mindestens eine und bis zu zwei Ombudspersonen werden für die Dauer von einem Jahr von der Bezirksmitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen kein Wahlamt mit Vertretungsberechtigung (Kreisvorsitz, stellvertretender Kreisvorsitz) innerhalb des Bezirksverbandes innehaben. Im Falle mehrerer Ombudspersonen sollen diese die gesellschaftliche Diversität innerhalb des Verbandes widerspiegeln.

(2) Die Ombudspersonen prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse des Verbandes durch den Bezirksvorstand und tragen hierzu auf der ordentlichen
Bezirksmitgliederversammlung eine mündliche Übersicht vor. Sie dienen außerdem allen Mitgliedern als direkte Ansprechpartner für Streitfragen im Verband. Die Ombudspersonen sind ständige Gäste bei den Sitzungen des Bezirksvorstands. Sie können durch Beschluss des Bezirksvorstands von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Die Aufteilung der Aufgaben unter den Ombudspersonen bleibt diesen überlassen, die Berichterstattung kann gemeinsam oder separat erfolgen.

§ 13 Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der auf der Bezirksmitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

(2) Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit einer Frist von 2 Wochen nach Versand der Einladung zur Bezirksmitgliederversammlung beim Bezirksvorstand eingereicht werden.

(3) Die eingereichten Satzungsänderungsanträge müssen spätestens eine Woche vor der Bezirksmitgliederversammlung durch den Bezirksvorstand im Wortlaut der beantragten Änderungen die Mitglieder in Textform versendet werden. Dies stellt einen Teil der Einladung zur Bezirksmitgliederversammlung dar.

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Bezirksverbands bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten. Sie kann nur beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag sechs Wochen vor dem Bezirkskongress allen Mitgliedern zugegangen ist.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Bezirksverbandes an den Landesverband der Jungen Liberalen e.V..

§ 15 Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Bezirksmitgliederversammlung in Kraft.

(2) § 8 Abs. 1a tritt zum 01.01.2020 in Kraft.